Recht: Gewalttätigem Mieter kann bei untherapierter Alkoholsucht fristlos gekündigt werden
Landgericht Berlin II, Beschluss vom 30.07.2024
– 67 S 190/24 –
Kein Erfordernis einer vorherigen Abmahnung
Einem gewalttätigen Mieter kann auch bei untherapierter Alkoholsucht fristlos gekündigt werden. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es ebenfalls nicht. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Wohnungsmieter in Berlin im Januar 2024 fristlos gekündigt. Hintergrund dessen war sein gewalttätiges Verhalten gegenüber anderen Hausbewohnern. Der Mieter wehrte sich gegen die Kündigung mit der Behauptung er sei alkoholsüchtig. Der Vermieter erhob schließlich Räumungsklage. Das Amtsgericht Berlin-Mitte gab dem statt. Dagegen wollte der Mieter Berufung einlegen, beantragte aber zunächst Prozesskostenhilfe.
Landgericht bejaht ebenfalls Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Landgericht Berlin II wies das Prozesskostenhilfegesuch wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Berufung zurück. Der Mieter sei zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verpflichtet. Denn die fristlose Kündigung sei gemäß § 543 Abs. 1 BGB wirksam. Die Folgen der dem Mieter zur Last gelegten Pflichtverletzung seien derart schwerwiegend, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem gewalttätigen und hinsichtlich seiner behaupteten Alkoholsucht untherapierten Mieter unter keinen Umständen zuzumuten sei. Einer vorherigen Abmahnung habe es nicht bedurft.
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