Sozialgericht München Beschluss vom 05.02.2026

Außerklinische Intensivpflege

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Die Ablehnung eines Antrags auf Intensivpflege durch die Krankenkasse kann bei einer forts­chrei­tenden schweren Erkrankung nicht auf eine Begutachtung gestützt werden, die zehn Monate zurückliegt. Dies hat das Sozialgericht im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden.

Der Antragsteller leidet u.a. an einer forts­chrei­tenden Motoneu­ro­ne­ner­krankung (ALS) -Amyotrophe Lateralsklerose, die zu zunehmender Atemnot und Schluck­stö­rungen führt. Aufgrund eines Schlaganfalls 2024 kann er Arme und Hände nicht mehr gebrauchen. Seit Sommer 2025 ist er auf ein Beatmungsgerät, ein Absauggerät und einen Huste­n­as­sis­tenten angewiesen. Da der Antragsteller die Geräte aufgrund seiner Einschränkungen nicht selbst bedienen kann, reagiert er bei Notsituationen panisch, die Verschleimung und das Verschlucken kann ohne fachgerechten Einsatz der Geräte zum Ersticken führen. Ärztlicherseits wurde ihm daher eine 24 Stunden außerklinische Intensivpflege durch geschultes Pflegepersonal verordnet.

Die Krankenkasse bewilligte dagegen eine außerklinische Intensivpflege nur für acht Stunden täglich, da deren Voraussetzungen nur für die Zeit der Nachtruhe gegeben seien. Tagsüber könne die Betreuung im Rahmen der üblichen Pflege, die für eine Person mit Pflegegrad 4 vorgesehen sei, erfolgen. Die Ablehnung stützte die Krankenkasse dabei auf ein Gutachten, für das der Antragsteller vor zehn Monaten untersucht worden war.

Im Wege einer einstweiligen Anordnung hat das Gericht die Krankenkasse nun verpflichtet, die außerklinische Intensivpflege vorübergehend bis zu einer endgültigen Entscheidung weiter zu gewähren. Das Gericht wies darauf hin, dass die Einstellung der Pflegemaßnahmen beim Antragsteller zu einer akut lebens­be­droh­lichen Situation führen könne. Bei einer forts­chrei­tenden schweren Erkrankung könne eine Ablehnung der begehrten Leistung nicht auf ein Gutachten gestützt werden, dem eine Untersuchung der betreffenden Personen zugrunde liegt, die bereits vor zehn Monaten erfolgt war und die seither eingetretenen Verschlech­te­rungen nicht hinreichend berücksichtigt. Zudem habe sich aus den Pflege­pro­to­kollen ergeben, dass die Einsätze der Intensivpflege zu unter­schied­lichen Zeiten notwendig und damit nicht planbar gewesen seien.

Quelle: Sozialgericht München