Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 05.08.2026

Shop-Apotheke darf nicht mit „E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20 € Zuzahlungen sparen“ werben. Apothekerkammer Nordrhein geht wettbe­wer­bs­rechtlich gegen Shop-Apotheke vor

Die Werbung einer Versandapotheke mit dem Versprechen „E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20 € Zuzahlungen sparen“ ist unzulässig. Das hat das OLG Frankfurt am Main entschieden. Die Werbeaussage täusche Verbraucher, da essenzielle Angaben dazu fehlen, auf welche Weise die tatsächliche Ersparnis ermittelt wird.

Die Antragsgegnerin ist eine Versandapotheke. Die Antragstellerin wendet sich gegen Werbeaussagen im Zusammenhang mit einem „20 € E-Rezept-Rabatt“. Das Landgericht hatte den Eilantrag zurückgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte Berufung hin untersagte der zuständige 6. Zivilsenat (Wettbe­wer­bssenat) der Versandapotheke u.a. die streitige Werbeaussage: „E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20 € Zuzahlungen sparen“.

Irreführung durch fehlende Berech­nungs­grundlagen (§ 5 a UWG)

Die Aussage sei wettbe­wer­bs­widrig begründete der Senat seine Entscheidung. Sie sei irreführend, da wesentliche Informationen zur Berechnung bzw. zur Berechenbarkeit der konkreten Rabatthöhe vorenthalten würden (§ 5 a Abs. 1, Abs. 2 UWG). Der angemessen informierte Verbraucher wisse zwar, dass die gesetzliche Zuzahlung pro Medikament in Deutschland max. 10 € betrage. Er gehe entsprechend davon aus, dass er einen über 10 € hinausgehenden Rabatt allein durch zusätzliche Bestellungen/Zahlungen voll ausschöpfen könne. Ihm würden jedoch wesentliche Informationen vorenthalten, die eine Berechnung des konkreten Rabattes im Rahmen der beworbenen Bandbreite bis zu 20 € ermöglichten. Grundsätzlich müsse der Verbraucher zur Berechnung seines Rabatts in der Lage sein. Nur dann könne er entscheiden, ob er das Angebot der Versandapotheke im Hinblick auf den ihn konkret betreffenden Rabatt nutzen möchte oder nicht. „Diese Entscheidung fällt möglicherweise anders aus, wenn er weiß, dass er nicht (annähernd) 20 €, sondern lediglich 2,50 € Rabatt erhält“, konkretisiert der Senat.

Maximalrabatt in der Praxis kaum erreichbar

Die Webseite enthalte zwar eine Darstellung der Berech­nungs­methode bzw. der Staffelung der Rabatthöhen. Der Hinweis erfolge jedoch nur eingeblendet auf der letzten Seite bzw. in der letzten Sequenz des Fernseh­wer­bespots, dort im Fußnotenbereich und in entsprechend verkleinerter Schrift. Er trete damit gegenüber der gesprochenen Werbeaussage in den Hintergrund. Von rein akustischen Empfängern der Werbebotschaft werde er überhaupt nicht wahrgenommen. „Dass nach der Berech­nungs­methode der Antragsgegnerin der weit überwiegende Teil der ausgelobten Rabatte tatsächlich im Bereich von 2,50 € (allenfalls noch 5 €) liegt und nicht ansatzweise den Maximalbetrag von 20 € erreicht, stellt sich auch für den informierten, umsichtigen und verständigen Verbraucher – der die Formulierung „bis zu“ grundsätzlich richtig einzuordnen weiß und nicht von einem garantierten 20 € Betrag ausgeht – als unerwartet dar“, führt der Senat weiter aus.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)