Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 22.06.2026

Rundfunkbeitrag muss bezahlt werden, auch wenn das Programmangebot nicht gefällt. Klage eines sog. „Beitrags­blockers“ gegen den Rundfunkbeitrag ohne Erfolg

Die 7. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Hannover hat mit Urteil vom 22. Juni 2026 ohne mündliche Verhandlung die Klage eines Beitrags­pflichtigen gegen die Festsetzung von Rundfunk­bei­trägen abgewiesen.

Der Kläger hatte geltend gemacht, der Rundfunkbeitrag sei verfas­sungs­widrig. Zur Begründung führte er insbesondere an, das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunk­an­stalten sei nicht ausreichend ausgewogen und politisch neutral. Nach seiner Auffassung fehle es daher an dem Vorteil, der die Erhebung des Rundfunk­beitrags rechtfertigen könne (sog. Äquiva­lenz­prinzip). Darüber hinaus kritisierte er die Berich­t­er­stattung zu Themen wie der Corona-Pandemie und dem Ukraine-Krieg sowie die Höhe der Gehälter und Vergütungen innerhalb der Rundfunk­an­stalten.

Gesamtes Programmangebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunk­an­stalten über einen Zeitraum von zwei Jahren ist ausschlaggebend

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Nach der jüngsten Entscheidung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts (Urteil v. 15.10.2025 – BVerwG 6 C 5.24 = NVwZ 2026, 84.) sei die Beitragspflicht erst dann verfas­sungs­rechtlich nicht mehr zu rechtfertigen, wenn das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunk­an­stalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit gröblich verfehle. Für die rechtliche Bewertung seien nicht einzelne Beiträge oder Sendungen maßgeblich, sondern das gesamte Programmangebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunk­an­stalten über einen Zeitraum von zwei Jahren. Einzelne als einseitig empfundene Berichte seien nicht geeignet, die grundsätzliche Ausgewogenheit und Vielfalt des Gesamtangebots infrage zu stellen. In einem pluralistischen Mediensystem sei es zudem selbst­ver­ständlich, dass Zuschauer einzelne Inhalte unterschiedlich bewerten.

Verwendung der Rundfunk­beiträge

Auch die Kritik an der Verwendung der Rundfunk­beiträge überzeugte das Gericht nicht. Die Frage, ob einzelne Gehälter oder Vergütungen angemessen seien, sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Entscheidend sei vielmehr, dass die Rundfunk­beiträge grundsätzlich für den gesetzlichen Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunk­an­stalten verwendet würden. Die Kontrolle der Wirtschaft­lichkeit und Sparsamkeit obliege den hierfür zuständigen Aufsichts- und Kontrollgremien.

Weitere Rechtsfehler bei der Festsetzung des Rundfunk­beitrags konnte das Gericht nicht feststellen und wies die Klage daher ab.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Der Kläger hat jedoch die Möglichkeit, beim Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht in Lüneburg die Zulassung der Berufung zu beantragen.

Beim Verwal­tungs­gericht Hannover sind zudem zahlreiche weitere Verfahren mit vergleichbarer Fragestellung anhängig.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/pt)