Einfach vergessen? Oder keine Ahnung? Alltägliche Regeln, gegen die fast jeder Autofahrer schon mal verstoßen hat. Wie sieht es bei Ihnen aus?
 
Haben Sie schon mal kurz in der Feuerwehranfahrtszone geparkt? Wir sagen Ihnen, was im Straßenverkehr gar nicht geht. ©adac

Jede Wette, dass Sie mindestens eines der folgenden Dinge schon mal gemacht haben – mit oder ohne schlechtes Gewissen: gehupt, weil der Vordermann an der grünen Ampel nicht schnell genug gestartet ist, kurz in der Feuerwehranfahrtszone geparkt oder beim Abbiegen oder Spurwechsel das Blinken vergessen. Wir haben zehn Verkehrssünden zusammengetragen, die sich im Autofahreralltag schnell mal einschleifen. Manche Regeln und Vorschriften werden über die Jahre auch einfach vergessen. Frischen Sie Ihre Kenntnisse auf über das, was im Straßenverkehr gar nicht geht.

 
Parken in der Feuerwehranfahrtszone
Kein Feuer weit und breit. Dann ab in die Lücke, stört doch niemanden. Aber: Parken in der Feuerwehranfahrtszone ist kein Kavaliersdelikt. Über gekennzeichnete Flächen vor Gebäuden oder Grundstücken sollen Rettungskräfte im Notfall den Einsatzort schnellstens erreichen. Entsprechend hoch sind die Strafen: 35 Euro ohne Behinderung, 65 Euro und ein Punkt in Flensburg, wenn Hilfskräfte durch das Auto blockiert werden. Falschparker dürfen sofort abgeschleppt werden.
 
Spurwechsel oder abbiegen, ohne zu blinken
Bequemlichkeit, Gedankenlosigkeit oder Unwissenheit – Blinkmuffel sind ein alltägliches Ärgernis. Und mehr noch: Sie zwingen andere Verkehrsteilnehmer zu Vollbremsungen und Ausweichmanövern, provozieren sogar Unfälle. 10 Euro Verwarnungsgeld drohen, wenn ein Fahrrichtungs- oder Spurwechsel nicht durch Blinken angezeigt wird. Deutlich teurer wird es, wenn deshalb ein Unfall passiert. Dann trifft den Blinkverweigerer meistens die Hauptschuld. 
 
Reißverschluss: Zu früh an engen Stellen einfädeln
Immer wieder das gleiche Bild, wenn auf einer zweispurigen Straße ein Fahrstreifen wegfällt: Sofort ziehen einige Autofahrer auf die verbleibende Spur. Falsch! Das Einfädeln im Reißverschlussverfahren erfolgt immer erst unmittelbar vor der Engstelle. Auf der wegfallenden Spur sollte wirklich bis ganz nach vorn gefahren werden. Mit gutem Grund: Der Rückstau wird sonst noch länger.
 
Bei schlechtem Wetter mit Nebelschlussleuchte fahren
Viele Autofahrer schalten bei schlechter Sicht gern die Nebelschlussleuchte ein, um besser gesehen zu werden. Bitte nicht! Mieses Wetter allein genügt nicht. Die Leuchte darf nur bei Nebel aktiviert werden, wenn die Sichtweite unter 50 Metern liegt. Und dann ist es verboten, schneller als 50 km/h zu fahren. Verstöße gegen die Vorschrift kosten 20 Euro Strafe.
 
Gute Sicht, freie Straße: Am Stoppschild nicht anhalten
Die Situation kennt jeder. Man fährt auf eine Kreuzung bzw. ein Stoppschild zu und sieht, dass auf der Vorfahrtstraße weit und breit kein Auto in Sicht ist. Nichts wäre jetzt leichter, als einfach weiterzufahren und langsam in die Querstraße einzubiegen. Aber: “Stop” ist hier wörtlich zu nehmen. “Halt, Vorfahrt gewähren” heißt es laut Verkehrszeichenkatalog. Es muss an der weißen Haltelinie gestoppt werden. Ist keine vorhanden, gilt die “Sichtlinie”, also der Punkt, von dem die andere Straße überblickt werden kann. Wer erwischt wird, zahlt 10 Euro.
 
Parkscheinautomat kaputt: Nicht zahlen, einfach parken
Das haben Sie bestimmt auch schon mal erlebt: Sie möchten vorschriftsmäßig ein Ticket am öffentlichen Parkscheinautomaten lösen, doch das Gerät ist kaputt. Zu früh freuen sich diejenigen, die denken, dass Autos jetzt kostenlos abgestellt werden können. Korrekt ist: Sie müssen Ihre Parkscheibe einstellen und sichtbar ins Auto legen. Die Notlösung ist allerdings kein Freibrief, die Höchstparkdauer darf trotzdem nicht überschritten werden. Wer sich nicht dran hält, zahlt, je nach Parkdauer, zwischen 10 und 30 Euro.
 
Auf Parkplätzen immer auf die Regel “rechts vor links” vertrauen
Das sollten Sie nicht. Vielmehr gilt auf öffentlichen Parkplätzen und auf privaten, die öffentlich zugänglich sind (z.B. Supermarktparkplätze), für alle Verkehrsteilnehmer gegenseitige Rücksichtnahme. Das heißt, Autofahrer müssen sich untereinander verständigen, wer zuerst fährt. Selbst wenn dort Schilder “Hier gilt die Straßenverkehrsordnung” stehen, heißt es “rechts vor links” auf Parkplätzen nur, wenn eine wichtige Voraussetzung erfüllt ist: Die Fahrspuren auf dem Parkplatz müssen als Straßen erkennbar sein, zum Beispiel durch entsprechende Bodenmarkierungen. Dann hat nach Paragraf 8 der Straßenverkehrsordnung (StVO) derjenige Vorfahrt, der von rechts kommt. Bei den meisten Parkplätzen handelt es sich jedoch um große freie Flächen, auf denen lediglich die Parkbuchten eingezeichnet sind. Übrigens: Passiert auf einem Parkplatz ein Unfall, haften meist beide Parteien. Fährt einer der beiden Beteiligten rückwärts, liegt die Alleinschuld in der Regel bei ihm.
 
Hupen, weil der Vordermann nicht schnell genug losfährt
Der Autofahrer vor Ihnen startet an der grün gewordenen Ampel nicht schnell genug. Bitte jetzt kein Hupkonzert! Die Hupe ist ein Warnsignal und darf ausschließlich in Gefahrensituationen benutzt werden. Außerdem dürfen andere dadurch nicht belästigt werden. Kurzes Hupen ist erlaubt, Dauerbeschallung nicht. 10 Euro Strafe werden hier fällig.
 
Ein Abblendlicht defekt: Erst einmal weiterfahren
Auf einer Seite Ihres Wagens ist das Abblendlicht ausgefallen. Keine große Sache, die Werkstatt wird demnächst schon einen Termin freihaben. Nichts da, gleich handeln. Denn mit Mängeln, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, darf nicht gefahren werden (§Paragraf 23 StVO, Absatz 2). Dazu gehört eine defekte Beleuchtung. Übrigens: Auch am Tag müssen die Fahrzeuglichter funktionieren. Je nach Sicht und Wetterverhältnissen kosten Verstöße bis zu 60 Euro und einen Punkt in Flensburg.
 
Musik im Auto voll aufdrehen
Ihr Lieblingssong läuft endlich mal wieder im Radio? Wer die Lautstärke jetzt auf Konzert- oder Disco-Niveau aufdreht, sei gewarnt. Das Hörvermögen des Fahrers darf während der Fahrt nicht beeinträchtigt sein. Das gilt auch für Beschallung über Kopfhörer. Das Tragen ist erlaubt, zu laute Musik nicht – 10 Euro Bußgeld drohen.
 
Text: Petra Zollner
- ANZEIGE -