Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2021
– 6 StR 137/21 –

Urteil des Landgerichts weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf

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Der BGH hat die Verurteilung des Angeklagten wegen siebenfachen Subventionsbetruges, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, zu einer Gesamt­freiheits­strafe von drei Jahren und zehn Monaten, bestätigt.

Nach den landgerichtlichen Feststellungen beantragte der vielfach einschlägig vorbestrafte Angeklagte im Frühjahr 2020 in sieben Fällen in vier Bundesländern (Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen) sog. Corona-Soforthilfen für tatsächlich nicht existierende Kleingewerbe und erlangte auf diese Weise insgesamt 50.000 Euro.

Corona-Hilfe zum Teil mit fremden Personendaten beantragt

In drei Fällen nutzte er hierfür fremde Personendaten. Der Angeklagte täuschte dabei über subventionserhebliche Tatsachen, die in den jeweiligen Antragsformularen in der gebotenen Klarheit als solche bezeichnet waren.

Urteil wegen siebenfachen Subventionsbetruges rechtskräftig

Das Landgericht Stade hatte den Angeklagten wegen siebenfachen Subventionsbetruges, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten verworfen, weil die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

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