Bundesfinanzhof Urteil vom 18.06.2026

Bundesfinanzhof nimmt auch Garten- und Wegeflächen aus der Erbschaftsteuer. Zum Begriff des begünstigten Grundstücks – Erbschaft­steu­er­be­freiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG umfasst das gesamte bebaute Grundstück

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Das Familienheim kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG im Erbfall steuerfrei von einem Elternteil auf ein Kind übergehen. Voraussetzung ist, dass der Erblasser die Immobilie bis zu seinem Tod selbst genutzt hat, das Kind unverzüglich einzieht und die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt. Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass auch ein mitgenutztes Garten- und Wegegrundstück von der Steuerbefreiung umfasst sein kann. Als steuer­be­günstigt gilt dabei die Gesamtheit der Grund­s­tücks­flächen, die für das Erbschaft­steu­er­ver­fahren als wirtschaftliche Einheit bindend festgestellt wurde.

Der Kläger beerbte seinen verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörte ein durch den Vater vor seinem Tod selbstgenutztes Wohnhaus, das der Sohn nach dem Tod des Vaters bezog. Das Finanzamt (FA) hatte die Erbschaft­steu­er­be­freiung auf das Flurstück begrenzt, das mit dem Wohnhaus bebaut war. Zusammen mit dem Familienheim genutzte Garten- und Wegeflächen berücksichtigte das FA nicht. Dagegen wandte sich der Kläger.

BFH: Gesamte wirtschaftliche Einheit maßgeblich

Der BFH gab im Revisi­ons­ver­fahren dem Kläger Recht. Der Begriff des „bebauten Grundstücks“ i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist bewer­tungs­rechtlich auszulegen. Er umfasst alle Flächen, die das sog. Belegen­heits­fi­nanzamt – das Finanzamt am Ort des Grundbesitzes– als wirtschaftliche Einheit bindend für das Erbschaft­steu­er­fi­nanzamt feststellt. Dies bedeutet, dass mehrere Flurstücke, die gemeinsam genutzt werden – etwa ein Wohnhaus mit angrenzendem Garten oder einem Zugangsweg – der Steuerbefreiung zu Grunde liegen können, wenn sie als eine wirtschaftliche Einheit festgestellt werden. Diese Auslegung spiegelt die tatsächliche häusliche Nutzung wider, die das Finanzamt vor Ort gut beurteilen kann. Erben müssen aber bereits gegen die Feststellung der wirtschaft­lichen Einheit durch das Belegen­heits­fi­nanzamt vorgehen, sollten sie mit der Bestimmung des steuerbefreiten Grundstücks nicht einverstanden sein. Denn im Erbschaft­steu­er­ver­fahren haben Einwendungen gegen den Umfang des Grundstücks keinen Erfolg mehr.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/pt)