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Steuerfreies Familienheim
Bundesfinanzhof nimmt auch Garten- und Wegeflächen aus der Erbschaftsteuer. Zum Begriff des begünstigten Grundstücks - Erbschaftsteuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG umfasst das gesamte bebaute Grundstück
