Amtsgericht München Urteil vom 27.01.2026

Kündigung und Wechsel von privater zu gesetzlicher Kranken­ver­si­cherung nur mit Nachweis über die Versi­che­rungs­pflicht wirksamNachweis über den Eintritt der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung muss erbracht werden.

Wenn die Kündigung der privaten Kranken­ver­si­cherung unwirksam ist, müssen weiter Beiträge bezahlt werden. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Eine private Kranken­ver­si­cherung aus München verklagte einen Versicherten aus München vor dem Amtsgericht München auf Zahlung noch ausstehender Beiträge für die Zeit von 01.01.2023 bis 30.06.2023 in Höhe von insgesamt 602,70 €. Dies, obwohl der Münchner mit Schreiben vom 04.02.2022 rückwirkend die Kündigung seiner privaten Krankenversicherung erklärte, da er seit 01.01.2022 nach den gesetzlichen Vorgaben in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung gemeldet war.

Die private Kranken­ver­si­cherung mahnte jedoch dennoch wiederholt Versi­che­rungs­beiträge an und stellte den Münchner schließlich in einen Notlagentarif um. Erst mit Schreiben vom 15.02.2024 bestätigte die private Kranken­ver­si­cherung den Eingang der Kündigung zum 01.01.2022 und forderte den Münchner auf, binnen zwei Wochen eine Bestätigung der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung über seine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse vorzulegen. Andernfalls sei die Kündigung vom 04.02.2022 unwirksam. Dem kam der Münchner jedoch erst zum 12.08.2024 nach.

Die Versicherung ging davon aus, dass bis dahin ein Versi­che­rungs­vertrag bestand und die Versi­che­rungs­prämien nach dem Notlagentarif geschuldet seien.

Das Gericht gab der Versicherung mit Urteil vom 10.02.2026 in vollem Umfang Recht und verurteilte den Münchner zur Zahlung. In seinem Urteil führte es u.a. aus:

Richter: Vertrag war noch nicht wirksam gekündigt

„Zwischen den Parteien bestand unstreitig ein privater Kranken­ver­si­che­rungs­vertrag. Dieser Vertrag war für den streit­ge­gen­ständ­lichen Zeitraum nicht wirksam gekündigt. Es mag zwar sein, dass der Beklagte seinen Kranken­ver­si­che­rungs­vertrag gekündigt hat, allerdings hat er der Klägerin nicht fristgerecht den Nachweis über den Eintritt der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung erbracht.

Erfordernis des Nachweis über die Versi­che­rungs­pflicht ist gesetzlich vorgeschrieben

In § 205 Abs. 2 VVG ist Folgendes geregelt: Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflege­ver­si­che­rungs­pflichtig, kann der Versi­che­rungs­nehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versi­che­rungs­pflicht eine Krank­heits­kosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflege­kran­ken­ver­si­cherung […] rückwirkend zum Eintritt der Versi­che­rungs­pflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versi­che­rungs­nehmer dem Versicherer den Eintritt der Versi­che­rungs­pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versi­che­rungs­nehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten.

Kündigung ist unwirksam, wenn kein Nachweis erbracht wird

Damit ist gesetzlich geregelt, dass die Kündigung unwirksam ist, wenn der Beklagte der Klägerin nicht binnen 2 Wochen nach Aufforderung den Eintritt der Versi­che­rungs­pflicht nachweist. Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 15.02.2024 aufgefordert, den Nachweis der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung zu erbringen. Der Beklagte hat weder vorgetragen noch dargelegt, dass er der Klägerin den Nachweis übersendet hat. Aus dem Schreiben des Beklagten vom 12.8.24 […] geht vielmehr hervor, dass die Übersendung erst am 12.8.24 erfolgte. Damit war die Kündigung unwirksam. Der Beklagte ist daher verpflichtet, die Mitglieds­beiträge zu zahlen.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)