Auto abstellen, abschließen, weggehen. Eigentlich ganz einfach. Aber in der Praxis gibt es zum Thema Parken viele Vorschriften – der Teufel steckt manchmal im Detail. Wir haben zehn Fragen und Tipps zusammengestellt, die den (Park-)Alltag leichter machen.

  1. Während der Besitzer eines Autos im Urlaub ist, wird ein mobiles Haltverbot aufgestellt. Darf er abgeschleppt werden?
    Ja, allerdings nicht sofort. Wenn das mobile Haltverbot-Schild aufgestellt wird, müssen Betroffene Zeit bekommen, um darauf zu reagieren. Derbussgeld-strafzettel Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zum Beispiel entschieden, dass Autobesitzer eine Vorlaufzeit von mindestens drei Tagen haben.
    Tipp:
    Wenn Sie längere Zeit auf Reisen sind, sollten Sie eine Vertrauensperson bitten, immer mal wieder nachzusehen und das Auto, wenn nötig, umzuparken.
  2. Wie lange dürfen Wohnmobile und -wagen an der Straße abgestellt werden?
    Für zugelassene Wohnmobile mit bis zu 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht gibt es keine zeitlichen Beschränkungen für das Parken auf Stellflächen am Straßenrand. Anders sieht es bei abgekoppelten Wohnwagen aus, die häufig von ihren Besitzern zum “Überwintern” an der Straße abgestellt werden. Sie dürfen maximal 14 Tage am selben Ort stehen. 20 Euro Verwarnungsgeld werden hier sonst fällig.
  3. Wie viel Abstand muss ich beim Parken zur nächsten Straßeneinmündung oder Kreuzung halten?
    Vor oder hinter Kreuzungen und Einmündungen müssen Sie mit Ihrem Wagen fünf Meter Abstand von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten halten. Wer sich nicht daran hält, kann mit einem Bußgeld von bis zu 30 Euro belangt werden.
  4. Darf ich in zweiter Reihe halten, wenn ich nur kurz Brötchen holen gehe?
    Nein. In zweiter Reihe darf nur im Ausnahmefall zum Be- und Entladen gehalten werden und das nicht länger als drei Minuten. Fälliges Bußgeld: 15 Euro, werden andere behindert sogar 20 Euro. Ausnahmen sind Taxis: Sie dürfen, wenn es die Verkehrslage zulässt, in zweiter Reihe stehen bleiben, um Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen.
  5. Ist es erlaubt, eine Parklücke mit Stühlen oder anderen Gegenständen zu reservieren?
    Nein. Wer einen speziellen Parkraum dringend, z.B. für einen Umzug, benötigt, kann bei der Stadtverwaltung ein mobiles Haltverbot beantragen. Bei der Parkplatzsuche gilt, dass immer derjenige Vorrang hat, der die Lücke “zuerst unmittelbar erreicht”. Übrigens: Es ist auch verboten, Parklücken mit Hilfe von Personen zu blockieren. Aber Vorsicht vor Selbstjustiz. Wer jemanden mit dem Auto aus der Lücke drängelt, ist wegen Nötigung dran.
  6. Darf ich mit meinem Motorrad auf dem Gehweg parken?
    Nein, das ist verboten. Motorräder und Roller müssen Pkw-Parkplätze nutzen. Auf dem Gehweg drohen Verwarnungsgelder von 10 Euro, bei Behinderung bis zu 35 Euro. Ausnahmen gelten auf eigens gekennzeichneten Parkflächen für motorisierte Zweiradfahrer. Übrigens: Teilen sich zwei Biker einen Parkplatz, für den ein Parkschein benötigt wird, müssen beide ein Ticket lösen.
  7. Stimmt es, dass in engen Straßen nicht gegenüber von Einfahrten geparkt werden darf?
    Ja. Nach § 12 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung ist das Parken in schmalen Straßen gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten verboten. Das Ein- und Ausfahren muss möglich sein, ohne dass der Fahrer gezwungen ist, umständlich zu rangieren. Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Streitfall entschieden, dass 3,5 Meter Restbreite der Straße nicht zum Rangieren ausreichen (VRS 55, 459).
  8. Wie stelle ich die Parkscheibe richtig ein?
    Die eingestellte Uhrzeit muss immer auf die nächste halbe oder volle Stunde aufgerundet werden. Also selbst wenn das Auto zum Beispiel um 16.02 Uhr abgestellt wird, darf der Fahrer die Parkscheibe auf 16.30 Uhr stellen. Das Weiterdrehen der Parkuhr nach Ende der erlaubten Parkzeit ist verboten. Das gilt erst recht für eine “mitlaufende Parkscheibe”, bei der sich die eingestellte Uhrzeit automatisch weiterdreht.
  9. Darf ich am linken Straßenrand parken?
    In der Regel nein. Es gibt jedoch drei Ausnahmen: in Einbahnstraßen, in Fällen, wo am rechten Fahrbahnrand Straßenbahnschienen verlaufen und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1). Verstöße kosten zwischen 15 und 35 Euro – je nachdem, ob eine Behinderung vorliegt.
  10. Warum braucht man auf immer mehr Supermarktparkplätzen eine Parkscheibe?
    Die Parkplatzbetreiber möchten sicherstellen, dass nur Kunden dort parken, und das nur für die Zeit des Einkaufs. Da es sich um Privatgrund handelt, müssen sich Betroffene an die Regeln halten. Diese müssen sichtbar angebracht werden, z.B. an der Zufahrt zum Parkplatz. Pkw ohne Parkscheibe bzw. mit überschrittener Zeit können dann auch abgeschleppt oder mit Vertragsstrafen belegt werden.

Quelle: ADAC Motorwelt 10/2016, Text: Petra Zollner

- ANZEIGE -