Gesellschaft

Entzug der Fahrerlaubnis nach Unfallflucht

Ein bedeutender Sachschaden im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt vor, wenn die Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs mindestens 1.800 € betragen. Bei der Beurteilung des Schadens als bedeutend ist die fortschreitende Entwicklung der Reparaturkosten und die Einkommens­entwicklung zu beachten. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.
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