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Gesellschaft

Recht: Fotoaufnahme eines urheberrechtlich geschützten Werks aus der Luft ist nicht von der Panaromafreiheit gedeckt

Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk aus der Luft mittels einer Drohne aufgenommen, so ist dies nicht von der Panaromafreiheit des § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt. Denn diese erfasst nur Lichtbildaufnahmen von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen. Dazu gehört der Luftraum nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
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