Einem Fluggast wird dann nicht rechtzeitig im Sinne von Art. 5 Abs. 1 c) i) Flug­gast­rechte­verordnung (VO) eine Flugannullierung mitgeteilt, wenn lediglich der Reisevermittler informiert wird. Leitet dieser die Information nicht an den Fluggast weiter, geht dies zu Lasten der Fluggesellschaft. Dies hat das Amtsgericht Erding entschieden.
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