Gesellschaft

Wiedergabe des Nahles-Zitats „dann hauen wir euch in die Fresse“ stellt keine Bedrohung dar

Vermieter kann Mietverhältnis nicht fristlos kündigen. Gibt ein Wohnungsmieter im Rahmen einer mietrechtlichen Auseinandersetzung das Nahles-Zitat "dann hauen wir euch in die Fresse" wieder, so stellt dies noch keine Bedrohung dar. Ein Recht zur fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB besteht dann nicht.
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Keine rechtzeitige Mitteilung des Fluggastes über Flugannullierung bei Information nur des Reisevermittlers

Einem Fluggast wird dann nicht rechtzeitig im Sinne von Art. 5 Abs. 1 c) i) Flug­gast­rechte­verordnung (VO) eine Flugannullierung mitgeteilt, wenn lediglich der Reisevermittler informiert wird. Leitet dieser die Information nicht an den Fluggast weiter, geht dies zu Lasten der Fluggesellschaft. Dies hat das Amtsgericht Erding entschieden.
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Fortgesetzte unerlaubte Untervermietung an Touristen und Mitbewohner führt zu fristloser Kündigung

Bewusstes Hinwegsetzen über den Willen und das Interesse der Vermieterseite berechtigt zu fristloser Kündigung. Das Amtsgericht München verurteilte am 13.10.2021 einen Münchner Mieter dazu, seine Wohnung zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
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Fristlose Kündigung eines Wohnungsmieters nach Androhung von Gewalt gegenüber Nachbarn

In dem zugrunde liegenden Fall wurde dem Mieter einer Wohnung in Berlin im Jahr 2021 fristlos gekündigt. Hintergrund dessen war, dass der Mieter einen Nachbarn zweimal mit einem Holzknüppel gedroht hatte, nachdem dieser sich wegen zu lauter Musik nach Mitternacht beschwert hatte. Da sich der Mieter weigerte die Kündigung zu akzeptieren, erhob der Vermieter schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
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Vermieter ist an versprochene Räumung von Teilen des Mobiliars gebunden

Ab 01.07.2019 mieteten die Kläger für sich und ihre Kinder ein Einfamilienhaus in München-Obersendling von der Beklagten. Die Nettomiete betrug gestaffelt zunächst monatlich 2.300 Euro, 70 Euro Vorauszahlungen für Betriebskosten sowie nach dem Mietvertrag 50 Euro für "Miete für Garage/Stellplatz". Der Mietvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:"…2. Das Haus wird möbliert vermietet, sämtliches Inventar steht im Eigentum der Vermieterin. 3. Nicht eingebaute Möbelstücke im Haus, die von den Mietern nicht benötigt werden, entfernt die Vermieterin nach Absprache.
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Ausschluss der Eigen­bedarfs­kündigung durch notariellen Kaufvertrag kommt Wohnungsmieter zu gute

Regelungen zum Ausschluss der Eigen­bedarfs­kündigung in einem notariellen Kaufvertrag geben dem Wohnungsmieter ein eigenes Abwehrrecht. Es handelt es sich insofern um einen Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB. Dies hat das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt entschieden.
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