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Ausschluss der Eigenbedarfskündigung durch notariellen Kaufvertrag kommt Wohnungsmieter zu gute
Regelungen zum Ausschluss der Eigenbedarfskündigung in einem notariellen Kaufvertrag geben dem Wohnungsmieter ein eigenes Abwehrrecht. Es handelt es sich insofern um einen Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB. Dies hat das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt entschieden.
Mangelndes Engagements des Vaters ist kein Grund für Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge
Das AG Frankenthal hat entschieden, dass die elterliche Sorge gegen den ausdrücklich erklärten Willen eines 13jährigen Kindes aufrecht zu erhalten sein kann, wenn eine ausreichende Kommunikationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern im Übrigen gegeben ist.
Umlage der Reinigungskosten für Treppenhaus trotz Nutzung nur der Kellertreppe
Die Kosten für die Reinigung des Treppenhauses sind auch dann auf einen Wohnungsmieter anteilig umzulegen, wenn dieser nur die Kellertreppe nutzt. Eine nach der tatsächlichen Nutzung differenzierende Umlage ist nicht praktikabel. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg entschieden.
Körperverletzung an hilfewilligem Sanitäter führt zur Bewährungsstrafe
Das Amtsgericht München hat einen 28jährigen Maler aus München wegen tätlichen Angriffs auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, Körperverletzung und Beleidigung zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr, nachdem er sich zu Protokoll zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 500 Euro an den verletzten Sanitäter verpflichtet hatte.
Virus-Pandemie im Urlaubsland rechtfertigt allein keine kostenlose Reisestornierung
Mit der Begründung, dass im Urlaubsland eine Virus-Pandemie herrscht, kann allein keine kostenlose Reisestornierung gerechtfertigt werden. Vielmehr kommt es maßgeblich auf das konkrete Infektionsgeschehen und die sonstigen Einschränkungen am Urlaubsort an. Dies hat das Amtsgericht Duisburg entschieden.
Eigentümerversammlung zu Corona-Zeiten
Das AG Hannover hat entschieden, dass ein Beschluss einer Eigentümerversammlung ungültig ist, wenn die Wohnungseigentümer in dem Einladungsschreiben ausdrücklich aufgefordert wurden, nicht zu erscheinen und zudem darauf hingewiesen wurden, dass ein Erscheinen zum sofortigen Abbruch der Versammlung führt.


