Rezension: Coach für Medienrecht
Was müssen Sie als Betreiber einer Webseite oder als Blogger bei der Verwendung von Bildern beachten? Wo lauern rechtliche Fallstricke und Abmahnungen bei der Nutzung bei Bildrechten?
Im Internet gibt es unendlich viele Fotos zum Download und es war noch nie so einfach, diese zu benutzen oder auf meine Webseite zu stellen. Ohne optische Unterstützung durch Bilder oder Fotos kommt heute aber kaum eine Webseite mehr aus. Die Google Bildersuche lockt viele Nutzer dazu, schnell und einfach Grafiken zu verwenden. Doch aufgepasst: Grundsätzlich ist jedes Werk im Internet – also jedes Bild, jedes Lied und jeder Text – urheberrechtlich geschützt. Das bedeutet: Wer ein Werk geschaffen hat, entscheidet darüber, wie es genutzt werden darf. Das gilt unter Umständen sogar für besonders originelle Tweets, also Statusmeldungen in sozialen Netzwerken. Bei der Erstellung und Veröffentlichung von Fotos muss der Fotograf sicherstellen, dass hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden.
Fotografien sind rechtlich immer durch das Urheberrechtsgesetzes geschützt und dürfen nicht ohne Einwilligung des Urhebers veröffentlicht werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um private Urlaubsfotos oder professionelle Aufnahmen handelt. Wenn Sie ein Foto nicht selbst erstellt haben, besitzen Sie kein Urheberrecht an dem Bild und dürfen es nicht ohne Einverständnis des Fotografen ins Internet stellen. Das gilt umkehrt auch für jedes Foto, das Sie selber fotografierten. Niemand darf dieses Bild ohne Ihre Einwilligung veröffentlichen! Wenn Sie also ein Bild verwenden und ins Internet stellen möchten, das nicht Ihnen gehört, ist das oberste Gebot: Nachfragen und die Einverständnis des Fotografen einholen. Das Urheberrecht greift übrigens auch bei anderen künstlerischen Werken, wie Texte, Musikstücke oder Videos.
Lichtbildwerke im Urheberrechtsgesetz
Digitale Bildnisse sind als „Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden“ gem. §2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder zumindest als einfache Lichtbilder gem. § 72 Abs. 1 UrhG grundsätzlich schutzfähig. Allerdings ist Voraussetzung für diese Bildrechte, dass es sich um ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt, dass es eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Das gilt unabhängig davon, woher diese Bildnisse stammen: Von fremden Webseiten, aus Bilderdatenbanken oder aus der Google Bildersuche.

Alles Wissenswerte über das Thema „Fotorecht“ behandelt Rerchtsanwalt Christian Solmecke in seinem Buch „Coach für Medienrecht“. Ein Ratgeber für Journalisten, Fotografen, Blogger und Influencer. Denn das Thema Fotorecht ist aktueller denn je.
Das Buch enthält Kapitel zu den Themen:
– Was ist bei der Erstellung und Veröffentlichung von Fotos zu beachten?
– Was ist beim Erwerb von Bildern zu beachten?
– Urheberrecht
– Urhebervertragsrecht
– Konsequenzen einer Urheberrechtsverletzung
– Durchsetzung der Urheberrechte bei Verletzung
– Verhalten bei erhaltener Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung
– Was (Foto-)blogger sonst noch beachten müssen
– Aktuelle Rechtsprechung zum Fotorecht
Das Buch ist ein ausführlicher Informationsdienst und Leitlinie für alle Profis, die mit der Herstellung von Fotos, dem Verkauf und Vertrieb, Webdesigner, Verlage oder Werbeagenturen beruflich arbeiten.
Coach für Medienrecht
Christian Solmecke
- Scout Medien GmbH, 10/2023
- Einband: Kartoniert / Broschiert
- Sprache: Deutsch
- ISBN-13: 9783948309121
- Bestellnummer: 11611237
- Umfang: 104 Seiten