Finanzgericht Düsseldorf Urteil vom 23.07.2026

Finanzgericht Düsseldorf gewährt Sonder­aus­ga­be­nabzug bei Einzel­ver­an­lagung

Die bloße Option zur Zusam­men­ver­an­lagung schließt den Unterhaltsabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG nicht aus, wenn Ehegatten tatsächlich getrennt veranlagt werden.

Unter­halts­zah­lungen an die dauernd getrennt lebende Ehefrau sind bereits im Trennungsjahr als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG abzugsfähig, wenn Ehegatten die Möglichkeit der Einzel­ver­an­lagung wählen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Der 9. Senat hatte darüber zu entscheiden, ob Unter­halts­zah­lungen an den dauernd getrennt lebenden Ehepartner bereits im Trennungsjahr als Sonderausgaben im Wege des sog. Realsplittings abgezogen werden können.

Der Kläger und seine (damalige) Ehefrau trennten sich im Streitjahr. Für dieses Jahr wählten sie die Einzel­ver­an­lagung. Er leistete an sie Unter­halts­zah­lungen, die er als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG geltend machte (sog. Realsplitting).

Das beklagte Finanzamt versagte dies mit der Begründung, dass die Ehegatten im Jahr der Trennung noch die Zusam­men­ver­an­lagung wählen könnten. Die steuerliche Behandlung der Ehegatten erfolge noch als Erwerbs- und Verbrauchs­ge­mein­schaft. Insofern werde das Realsplitting durch die Vorschriften über die Ehegat­ten­be­steuerung verdrängt.

Der Senat gab der Klage mit Urteil vom 23. Juli 2026 (9 K 2776/25 E) statt. Die tatbe­stand­lichen Voraussetzungen des Realsplittings waren – unstrittig – erfüllt. Nach Auffassung des Senats ständen die Vorschriften zur Ehegat­ten­be­steuerung der Anwendung des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG nicht entgegen, sofern die Ehegatten tatsächlich die Einzel­ver­an­lagung wählen. Die bloße Wahlmöglichkeit zum Ehegat­ten­splitting sei nicht ausreichend, um die steuerliche Begünstigung zu versagen. Vielmehr sprächen für die Anwendung des Realsplittings auch in der vorliegenden Konstellation der Sinn und Zweck, die Geset­zes­sys­tematik sowie die Geset­zes­historie des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG.

Der Senat hat die Revision zugelassen, da die im Streitfall strittige Rechtsfrage bislang höchst­rich­terlich nicht entschieden wurde. Das Revisi­ons­ver­fahren ist unter dem Aktenzeichen X R 23/26 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)