Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2021
– 1 U 216/20 –

Radfahrer muss sich vor Linksabbiegen zur Fahrbahnmitte einordnen und zweite Rückschau vornehmen

Ohne Handzeichen des Radfahrers besteht für überholenden Autofahrer keine unklare Verkehrslage

© Adli Wahid auf Pixabay.com

Möchte ein Radfahrer nach links in ein Grundstück einbiegen, so muss er sich gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO zur Fahrbahnmitte einordnen und gemäß § 9 Abs. 5 StVO eine zweite Rückschau vornehmen. Gibt er kein Handzeichen, so liegt für einen zur Überholung ansetzenden Autofahrer keine unklare Verkehrslage gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO vor. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2018 kam es in einer Stadt in Nordrhein-Westfalen zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Radfahrer und einem Autofahrer. Der Radfahrer befuhr eine Straße und wollte nach links auf den Parkplatz eines Baumarktes abbiegen. Zur gleichen Zeit setzte ein von hinten kommender Autofahrer zum Überholen an. Es kam schließlich zu einer Kollision. Der Radfahrer klagte aufgrund dessen gegen den Autofahrer und dessen Haftpflichtversicherung auf Zahlung von Schadensersatz.

Landgericht nahm Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Beklagten an

Das Landgericht Duisburg entschied, dass die Beklagten zu 2/3 für die Unfallfolgen haften. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass sich der Kläger vor dem Abbiegen zwar nicht zur Fahrbahnmitte eingeordnet und keine zweite Rückschau vorgenommen habe, er aber ein Handzeichen gegeben habe. Aus diesem Grund habe für den Beklagten eine vorgelegen, so dass er nicht zum Überholen habe ansetzen dürfen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagten.

Oberlandesgericht verneint Schadensersatzanspruch des Klägers

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Beklagten. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu, da er den Unfall allein verschuldet habe. Er habe sowohl gegen § 9 Abs. 5 als auch § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO verstoßen.

Kein Vorliegen einer unklaren Verkehrslage

Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe keine unklare Verkehrslage gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO vorgelegen, so das Oberlandesgericht. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass der Kläger vor dem Abbiegen ein Handzeichen gegeben habe. Die entsprechende Behauptung wurde von den Beklagten bestritten. Der fehlende Nachweis gehe zu Lasten des Klägers.

Quelle: https://www.kostenlose-urteile.de

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