Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil vom 10.02.2026

Kein Schadenersatz für Motorradfahrer wergen Sturz durch Loch am Gullydeckel. Klage gegen Stadt bleibt ohne Erfolg

© Vado auf Pixabay.com

Mit dieser Frage, wann es sich bei einem Schlagloch um eine „abhil­fe­be­dürftige Gefahrenquelle“ handelt hat sich die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal befasst und die Klage eines gestürzten Motorradfahrers gegen die Stadt Speyer auf Schadensersatz von mehr als 6.000 Euro abgewiesen. Der Richter stellte fest, dass gerade auch Motorradfahrer sich im Grundsatz den gegebenen Straßen­ver­hält­nissen anpassen und ihre Fahrweise darauf einrichten müssen.

Konkret lag der Klage ein Verkehrsunfall in der Nähe des Technik Museums Speyer zugrunde. Der Motorradfahrer machte geltend, er sei beim Überfahren eines am Rand ausgebrochenen Gullys mit dem Hinterrad hängen geblieben und gestürzt. Die Beschädigung habe etwa 20 Zentimeter in der Länge und in der Spitze 10 Zentimeter Breite aufgewiesen. Die Stadt verwies darauf, dass es sich um einen Ausbruch von Asphalt am Gullyschacht von weniger als einem halben Quadratmeter gehandelt habe.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Zwar sei die Stadt verpflichtet, alles Notwendige für einen ausreichend sicheren Straßenzustand zu tun. Eine absolute Sicherheit könne jedoch nicht gefordert werden. Vielmehr seien die öffentlichen Verkehrswege grundsätzlich in einem Zustand hinzunehmen, wie sie sich dem Benutzer erkennbar darbieten. Für ein Motorrad gelte dies ebenso uneingeschränkt. Eine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht bestehe regelmäßig nur bei Schlaglöchern auf verkehrs­wichtigen Straßen mit einer Tiefe von mindestens 15 Zentimetern, was für das Gericht im vorliegenden Fall nicht feststellbar war.

Der Motorradfahrer bleibt also auf seinem Schaden sitzen; der Straßenbelag wurde zwischen­zeitlich ausgebessert.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlan­des­gericht Zweibrücken möglich.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz), ra-online (pm/pt)