Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 02.07.2025

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Das Landes­so­zi­al­gericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Jobcenter zu viel gezahlte Heizkos­ten­zu­schüsse zurückfordern darf, wenn die Bewilligung zunächst nur vorläufig erfolgte. Eine solche Vorläufigkeit begründe keinen Vertrau­ens­schutz.

Im zugrunde liegenden Fall bezog eine Frau aus dem Landkreis Lüneburg im Rahmen der Grundsicherung seit Jahren Zuschüsse für Heizöl, jeweils nach Einreichung der Rechnung. Für eine einmalige Heizöllieferung im Frühjahr 2019 erhielt sie dann jedoch aufgrund eines Irrtums des Jobcenters nicht einmalig, sondern monatlich 480 €. Hierdurch kam es zu einer Überzahlung von 3.600 €.

Nach Ablauf der betroffenen Zeiträume setzte das Jobcenter die Leistungen endgültig fest und forderte die Überzahlung zurück. Die Klägerin machte geltend, dass ihr als juristischem Laien die fehlerhafte Höhe nicht aufgefallen sei und sie die Bescheide auch nicht überprüfen könne. Sie argumentierte ferner, dass nur die einkom­mens­be­zogenen Leistungen vorläufig gewesen seien, nicht jedoch die Heizkosten.

Das Sozialgericht hatte in erster Instanz der Klage stattgegeben. Zwar könnten bei der abschließenden Leistungs­be­wil­ligung grundsätzlich alle Fehler der vorläufigen Leistungs­be­wil­ligung korrigiert werden. Das Jobcenter bewillige jedoch offenbar stets zunächst nur vorläufige Leistungen. Da die Klägerin von Beginn an Anspruch auf endgültige Grund­si­che­rungs­leis­tungen gehabt habe, sei die Rückforderung eine unzulässige Rechtsausübung. Das LSG hob dieses Urteil nun auf. Die Richter betonten, dass sämtliche Bewilligungen – auch bezüglich der Heizkosten – vorläufig waren. Eine solche Vorläufigkeit schaffe keinen Vertrau­ens­schutz. Da die Klägerin die Vorläufigkeit nicht fristgerecht beanstandet hatte, könne dieser Einwand im Nachhinein nicht geltend gemacht werden. Der Grundsatz der unzulässigen Rechtsausübung diene nicht der abstrakten Sanktionierung rechtswidrigen Verwal­tungs­handelns. Die Rückforderung überzahlter Leistungen sei gerechtfertigt, solange sie der Billigkeit entspricht. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin erkennen müssen, dass die mehrfache Auszahlung von 480 € deutlich zu hoch war, zumal sie letztlich 3.600 € zu viel erhalten habe. Ein Leistungs­emp­fänger habe die Obliegenheit, einen Leistungs­be­scheid zu lesen und dessen Eckdaten zur Kenntnis zu nehmen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/pt)