Als Ehepaar lässt sich viel Geld sparen: Wer gemeinsam ins Eheleben startet, kann sein Haushaltsnettoeinkommen über die Steuerklassen erhöhen, profitiert von höheren Freibeträgen und spart bei Versicherungen. Was darüber hinaus noch wichtig ist, erfahren Sie hier.

Einkommensteuer sparen

© Frank Winkler auf Pixabay.com

In der Regel haben erwerbstätige Ehepaare und eingetragene Lebenspartner die Steuerklassenkombination IV/IV. Der größte steuerliche Vorteil ergibt sich daraus, dass Ehepaare zusammen veranlagt werden, also eine gemeinsame Steuererklärung abgeben können. 

Beim sogenannten Ehegattensplitting wird das Einkommen beider Eheleute vom Finanzamt zusammengezählt und dann halbiert. Für diese geteilte Summe wird die Einkommenssteuer errechnet und anschließend verdoppelt. In der Regel müssen die Eheleute wegen des progressiven Steuertarifs so weniger Steuern zahlen, als wenn jeder die Einkommensteuer einzeln berechnen lässt. 

Nur wenn beide Partner ungleich verdienen, bietet das Ehegattensplitting Einsparmöglichkeiten. Der Partner oder die Partnerin mit dem höheren Einkommen kann Steuerklasse III wählen, der oder die andere Steuerklasse V. Der Besserverdienende hat dann weniger Abzüge und ein größeres Nettogehalt, was sich in der Summe positiv auf das gemeinsame Haushaltsnettoeinkommen niederschlägt. 

Übrigens ist das Ausrechnen der günstigsten Steuerklassen-Kombination über den Lohn- und Einkommenssteuerrechner des Bundesfinanzministeriums möglich.

Wichtig: Die Berechnung vieler Lohnersatzleistungen ist an das Nettogehalt geknüpft. Das betrifft zum Beispiel das Elterngeld oder das Arbeitslosengeld. Das bedeutet, dass man mit der Wahl der richtigen Steuerklasse deren Höhe direkt beeinflussen kann. Insofern sollte die Wahl der Steuerklassen wohlüberlegt sein.

Sparer-Pauschbetrag: freie Aufteilung möglich

Hat man Geld angelegt, die Partnerin oder der Partner aber nicht, so bringt eine Hochzeit unter Umständen weitere steuerliche Vorteile. Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro verdoppelt sich bei Ehepaaren und kann dann frei aufgeteilt werden. So können bis zu 2.000 Euro Zinsen, Dividenden etc. pro Jahr eingenommen werden, ohne dass Abgeltungsteuer gezahlt werden muss.

Höhere Freibeträge bei Schenkung und Erbschaft

Wer seiner Partnerin oder seinem Partner teure Geldgeschenke machen möchte, kann nach der Eheschließung von einem höheren Freibetrag profitieren. Vor der Hochzeit ist eine steuerfreie Schenkung in Höhe von 20.000 Euro möglich, danach steht jedem Partner ein Freibetrag von bis zu 500.000 Euro zu. Das gilt auch im Falle einer Erbschaft, denn die gleichen Freibeträge gelten auch bei der Erbschaftsteuer. 

Zusammenlegen von Versicherungen 

Für Verheiratete lohnt sich ein Blick auf die jeweiligen Versicherungen. Oftmals können Policen zusammengelegt oder erweitert werden, etwa bei Rechtsschutz-, Privathaftpflicht-, Hausrat-, Unfall- und Auslandskrankenversicherungen.

Auch bei der Krankenversicherung gibt es Möglichkeiten, das Haushaltsnettoeinkommen zu erhöhen bzw. Geld zu sparen, und zwar im Rahmen einer Familienversicherung. Wer gesetzlich krankenversichert ist und eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten wird, kann kostenlos seine Ehepartnerin oder seinem Ehepartner mitversichern. 

Zur gegenseitigen finanziellen Absicherung sollten sich Eheleute zudem bei bestehenden privaten Renten-, Unfall- und Lebensversicherungen als Begünstigte eintragen lassen. Außerdem sollte über eine Risikolebensversicherung nachgedacht werden – spätestens, wenn sich Nachwuchs ankündigt oder größere Investitionen über Kredite finanziert werden sollen.

Gemeinsam wirtschaften: Gemeinschaftskonto

Viele Paare eröffnen ein gemeinsames Konto für laufende Ausgaben. Beim Gemeinschaftskonto in Form des „Oder-Kontos“ kann jeder Kontoinhaber grundsätzlich allein über das Konto verfügen. 

Nicht vergessen: Wenn jeder sein eigenes Konto behält, sollte für den Notfall sichergestellt werden, dass der jeweils andere die Bankangelegenheiten für seinen Partner übernehmen kann. Dafür sollte eine Konto-/Depotvollmacht – Vorsorgevollmacht bei der Bank hinterlegt werden. Die Vordrucke erhalten Sie bei Ihrer Bank.

Hinweis: All diese Regeln gelten auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.

Quelle: Quelle: https://bankenverband.de/

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