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Gesellschaft

Unzulässige rückwirkende Änderung der Kosten­ver­teilung für abgelaufenes Abrechnungsjahr

Es ist unzulässig rückwirkend die Kosten­ver­teilung für ein abgelaufenes Abrechnungsjahr zu ändern. Ein entsprechender Beschluss widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung und kann daher für unwirksam erklärt werden. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.
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