Nach dem Tod der Kindesmutter entfällt das nach § 1595 Abs. 1 BGB grundsätzliche Erfordernis ihrer Zustimmung zu einer Vater­schafts­anerkennung. Es genügt die Zustimmung des Kindesvaters und des Kindes. Bei der Abstammung komme es nicht zwingend auf die biologische Wahrheit an. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
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