Gesellschaft

Feuchtigkeit in Keller eines 1896 errichteten Hauses rechtfertigt keine fristlose Kündigung

Feuchtigkeit im Keller eines 1896 errichteten Hauses rechtfertigt ohne weiteres keine fristlose Kündigung des Mietvertrags gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Mieter einer Altbauwohnung müssen mit Feuchtigkeit im Keller rechnen. Zudem ist zu beachten, dass die Wohnnutzung nicht beeinträchtigt wird.
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Beruf

Unzulässige Vermietung einer Eigentumswohnung zur Nutzung als Boardinghouse

Wird eine Eigentumswohnung als Boardinghouse genutzt, wird die Wohnung also an ständig wechselnde Gäste vermietet, so kann dies baurechtlich untersagt werden. In dem Aufenthalt der jeweiligen Gäste von maximal fünf Tagen liegt keine Wohnnutzung. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.
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