Dach über angebaute Sondereigentumseinheit gehört zum Gemeinschaftseigentum
Das Dach einer Anbaus gehört auch dann zum Gemeinschaftseigentum, wenn sämtliche Räume des Anbaus derselben Sondereigentumseinheit gehören. Konstruktive Bestandteile eines Gebäudes, wie etwa das Dach, können nicht sondereigentumsfähig sein. Dies hat das Landgericht Karlsruhe entschieden.