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LG Coburg zur Leistungspflicht im Notlagentarif
Eine private Krankenversicherung muss die Kosten für eine lebensnotwendige 24-Stunden-Intensivbetreuung übernehmen. Das gilt auch bei einem Notlagentarifs des Versicherten, in dem der Schutz bei akut lebensbedrohlichen Zuständen nicht ausgeschlossen werden darf.
