Eine private Kranken­ver­si­cherung muss die Kosten für eine lebens­not­wendige 24-Stunden-Inten­siv­be­treuung übernehmen. Das gilt auch bei einem Notlagentarifs des Versicherten, in dem der Schutz bei akut lebens­be­droh­lichen Zuständen nicht ausgeschlossen werden darf.
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