Dingliches Vorkaufsrecht des Familienangehörigen ist vorrangig gegenüber Vorkaufsrecht des Mieters
Das dingliche Vorkaufsrecht eines Familienangehörigen ist gegenüber dem gesetzlichen Vorkaufsrecht des Mieters vorrangig. Auch geschiedene Ehepartner sind Familienangehörige im Sinne von § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.