Anspruch des Wohnungseigentümers auf Erhalt des ihm zugewiesen Kellers
Gehört zu einer Eigentumswohnung ein bestimmter Keller, so steht dem Wohnungseigentümer gemäß § 985 BGB ein Anspruch auf Herausgabe gegenüber dem Nutzer des Raums zu. Dies hat das Amtsgericht Bonn entschieden.