Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2021
– L 4 KR 1701/20 –

Keine schwerwiegende Erkrankung gemäß § 31 Abs. 6 SGB V

© Julia Teichmann auf Pixabay.com

Ein Anspruch auf Versorgung mit Cannabis gemäß § 31 Abs. 6 SGB V besteht bei einem Schlafapnoesyndrom mit Schlafstörungen und Zähneknirschen nicht. Insofern liegt keine schwerwiegende Erkrankung im Sinne der Vorschrift vor. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Mann seit Ende 2018 von der gesetzlichen Krankenversicherung die Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten der Sorte Pedanios 22/1 mit einer Tagesdosis von 2,5 g. Dies sollte der Behandlung seines Schlafapnoesyndroms mit Schlafstörungen und Zähneknirschen dienen. Da die Krankenversicherung die Versorgung ablehnte, erhob der Mann Klage. Das Sozialgericht Reutlingen wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Kein Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten gemäß § 31 Abs. 6 SGB V. Denn beim Kläger bestehe keine schwerwiegende Erkrankung im Sinne der Vorschrift. Die Erkrankung sei zunächst nicht lebensbedrohlich. Zudem handele sich nicht um eine aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörungen die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung, die sich durch ihre Schwere oder Seltenheit vom Durchschnitt der Erkrankungen abhebt.

Kein Versorgungsanspruch selbst bei Annahme einer schwerwiegenden Erkrankung

Selbst wenn man in dem Schlafapnoesyndrom mit Schlafstörungen und Zähneknirschen eine schwerwiegende Erkrankung sieht, begründe dies nach Auffassung des Landessozialgerichts keinen Versorgungsanspruch. Denn es bestehen allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistungen zur Behandlung der durch das Schlafapnoesyndroms bedingten Schlafstörungen und Zähneknirschen.

Quelle: https://www.kostenlose-urteile.de/

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