Behinderungsbedingte Mehrkosten einer Urlaubsreise als soziale Teilhabeleistung vom Sozialhilfeträger zu erstatten
Urlaubsreisen als Form der Freizeitgestaltung stellt legitimes soziales Teilhabebedürfnis dar. Behinderte Menschen können Eingliederungshilfeleistungen für solche Kosten erhalten, die entstehen, weil sie bei einer Urlaubsreise auf eine Begleitperson angewiesen sind. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.