Erdoğans Lieblingsprojekt
Warum in Deutschland eine Abstimmung über die Todesstrafe in der Türkei nicht zulässig ist.
Bis vor kurzem gehörte die Einführung der Todesstrafe zu den Wahlversprechen des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan. So wie bei der jüngsten Abstimmung über eine grundlegende Verfassungsreform könnten die Stimmen der im Ausland lebenden Türkinnen und Türken möglicherweise auch dieses Mal den Ausschlag bei dem wiederum geplanten Volksentscheid geben. Vorauszusetzen wäre dabei, dass diesem Teil der türkischen Bevölkerung in ihren jeweiligen Aufenthaltsländern die Gelegenheit zur Stimmabgabe geboten wird. Eine derartige Teilnahme ist aber keineswegs selbstverständlich. Als Entscheidung der Stimmbürger über eine zentrale Verfassungsangelegenheit würde sie einen Akt der Ausübung türkischer Staatsgewalt darstellen. Nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts können solche Entscheidungsvorgänge ohne weiteres nur im eigenen Staatsgebiet stattfinden. Sollen die Staatsangehörigen auch im Ausland ihre Stimme abgeben, so bedarf es dazu der Zustimmung des jeweiligen Aufenthaltslandes. Deutschland sollte in diesem Falle die Zustimmung verweigern, denn es gibt gute Gründe, die Einführung der Todesstrafe in der Türkei als einen Verstoß gegen grundlegende Prinzipien der europäischen Rechtskultur anzusehen.
Es gibt gute Gründe, die Einführung der Todesstrafe in der Türkei als einen Verstoß gegen grundlegende Prinzipien der europäischen Rechtskultur anzusehen.
Für die Menschen in den drei westlichen Besatzungszonen Deutschlands war es nach dem Ende der nationalsozialistischen Schreckensherrschaft eine Selbstverständlichkeit, ja ein moralisches Gebot, die Todesstrafe von Verfassungs wegen zu ächten. Über Jahrzehnte hatte das herrschende Regime nicht nur das eigene Volk, sondern auch die durch seine Eroberungszüge in seine Gewalt gebrachten Menschen mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln unterdrückt. Zu den angewandten Methoden gehörte nicht nur der verborgene Mord in Haftanstalten, Krankenhäusern und Konzentrationslagern, sondern auch der Mord durch Richterspruch mit allen äußeren Anzeichen einer Scheinlegalität. Der Starjurist des Dritten Reiches, Carl Schmitt, ließ sich im Jahre 1934 sogar zu der Äußerung hinreißen, mit seiner Anordnung zur Ermordung des SA-Führers Röhm und seiner Gesinnungsgenossen habe der Führer „das Recht geschützt“. Mit den Vernichtungslagern, für die stellvertretend der Name Auschwitz steht, erreichte schließlich die Vernichtungsorgie ihren Höhepunkt.
Nie wieder sollten derartige Entwicklungen in Deutschland oder von deutschem Boden aus geschehen dürfen. Deswegen wurde in Artikel 102 des Grundgesetzes in knappen Worten unmissverständlich festgelegt: „Die Todesstrafe ist abgeschafft“. In erster Linie gilt diese Grundsatzentscheidung für Deutschland selbst und seine Staatsorgane. Aber sie hat als Verfassungsziel auch eine Ausstrahlungswirkung weit über die deutschen Grenzen hinaus. Die deutschen Instanzen dürfen nicht die Hand dazu reichen, dass irgendein Mensch im Ausland der Todesstrafe unterworfen wird. Niemand wird zur Strafverfolgung in ein anderes Land ausgeliefert, wenn ihm dort die Todesstrafe droht; ein Gleiches gilt für Ausweisungen und Abschiebungen. Aus der Vergangenheit der Jahre 1933 bis 1945 ist Deutschland eine Verpflichtung erwachsen, auch international dafür einzutreten, dass die Todesstrafe so weit wie irgend möglich zurückgedrängt wird. Die DDR hatte hingegen in ihre Verfassungen von 1949 und 1968 ein solches Verbot nicht aufgenommen und von der Todesstrafe zur Ausschaltung politischer Gegner massiv Gebrauch gemacht.
Deutschland steht mit seinem Kampf gegen die Todesstrafe nicht allein.
Deutschland steht mit seinem Kampf gegen die Todesstrafe nicht allein. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) in ihrer Urfassung aus dem Jahre 1950 gestattete in ihrem Artikel 2 noch die Verhängung und Vollstreckung von Todesurteilen „wegen eines Verbrechens“. Ganz offensichtlich handelte es sich hier um einen Schwachpunkt des europäischen Menschenrechtsschutzsystems. Es dauerte viele Jahre, bis endlich 1983 das Protokoll Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe zustande kam, das allerdings eine Ausnahme noch für Kriegszeiten vorsah. Dieses Protokoll trat am 1. März 1985 in Kraft. Es zählt zu seinen Vertragsparteien heute außer Russland alle anderen 46 Mitglieder des Europarats. Russland hat sich allerdings in einer Erklärung verpflichtet, bis zur Ratifikation keine Vollstreckungen durchzuführen, und der russische Verfassungsgerichtshof hat deswegen im Jahre 2009 die Todesstrafe für abgeschafft erklärt. Auch die Türkei hat das 6. Protokoll angenommen (Ratifikation am 12.11.2003).
Mit dem bis dahin erreichten Resultat gab sich die Gemeinschaft der Vertragsstaaten jedoch nicht zufrieden, sondern versuchte, auch noch die Lücke für den Kriegsfall zu schließen. Mit dem 13. Protokoll zur EMRK vom 3.5.2002 ist dies gelungen: Dort ist eine vollständige Beseitigung der Todesstrafe vorgesehen. Allerdings klaffen hier noch empfindliche Lücken im Vertragsbestand, denn Armenien, Aserbaidschan und Russland sind bisher abseits geblieben. Bemerkenswerterweise hat sich indes die Türkei diesem zusätzlichen Vertragswerk angeschlossen. Ihre Bindung besteht einstweilen und würde sie jedenfalls nach Völkerrecht daran hindern, für sich die Todesstrafe einzuführen. Sie könnte allerdings die Entscheidung treffen, die EMRK insgesamt mit ihren Zusatzprotokollen zu kündigen.
Insgesamt hat sich im europäischen Rahmen ein allgemeiner Konsens gebildet, dass die Ächtung der Todesstrafe zu den Grundpfeilern der europäischen Rechtsstaatlichkeit gehört. So wurde auch schon seit Langem von jedem neu hinzutretenden Mitglied des Europarats verlangt, das Protokoll Nr. 6 binnen dreier Jahre zu ratifizieren und sogleich mit dem erfolgten Beitritt einen Hinrichtungsstopp anzuordnen. Ein Land, welches diese Verpflichtung nicht auf sich nimmt, kann nicht Mitglied des Europarats werden und damit auch nicht Partei der EMRK sein. Ergänzend sei bemerkt, dass innerhalb der Europäischen Union das Verbot der Todesstrafe an der Spitze der europäischen Grundrechtecharta steht (Art. 2).
Insgesamt hat sich im europäischen Rahmen ein allgemeiner Konsens gebildet, dass die Ächtung der Todesstrafe zu den Grundpfeilern der europäischen Rechtsstaatlichkeit gehört.
Auch auf Weltebene haben sich die Bestrebungen zur Abschaffung der Todesstrafe in der jüngeren Vergangenheit verdichtet. Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966 ließ nach seinem Artikel 6 Absatz 2 die Todesstrafe noch zu, spezifizierte allerdings, dass sie nur bei „schwersten“ Verbrechen angewandt werden dürfe. Nachdem der Pakt von der UN-Generalversammlung angenommen worden war, setzten sehr bald Bemühungen ein, auch auf Weltebene ein vollständiges Verbot einzuführen. Deutschland und Frankreich gehörten zu den vorrangigen Förderern dieser Bemühungen, die schließlich im Jahre 1989 mit der Annahme eines 2. Fakultativprotokolls über die Abschaffung der Todesstrafe zum Erfolg führten. Viele Staaten machten zunächst Einwände gegen diese Einschränkung der zulässigen Strafsanktionen geltend. Deswegen liegt der Vertragsstand gegenwärtig bei lediglich 84 Staaten, weniger als der Hälfte der UN-Mitglieder. Ebenso wie Deutschland (18.8.1992) hat aber auch die Türkei dieses Fakultativprotokoll angenommen (2.3.2006). Es gilt insoweit der allgemeine Grundsatz „pacta sunt servanda“. An der Unkündbarkeit dieses Rechtsinstruments kann die Türkei auch durch die Abhaltung einer Volksabstimmung nicht rütteln – wenn sie völkerrechtstreu bleiben will.
Als eine Rechtsgemeinschaft, die das Verbot der Todesstrafe zu den Kernelementen europäischer Rechtsstaatlichkeit zählt, ist Deutschland daran gehindert, Beihilfe zu einem Rückzug aus dieser gemeinsamen Rechtskultur und gleichzeitig damit Vorschub zu einem Bruch geltender völkerrechtlicher Verpflichtungen zu leisten. Eine Abstimmung der in Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen in den hiesigen türkischen Konsulaten kann daher nicht gestattet werden.
Prof. Dr. Dr. h.c. Christian Tomuschat ist emeritierter Professor für öffentliches Recht, Völker- und Europarecht an der Humboldt-Universität zu Berlin.