Bundessozialgericht Entscheidung vom 27.11.2025

Bundes­so­zi­al­gericht sieht sachliche Gründe für unter­schiedliche Behandlung von Ehe und Lebens­ge­mein­schaft

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Bei der Grundrente wird das zu versteuernde Einkommen des Ehegatten – anders als bei Partnern einer nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft – angerechnet. Das Bundes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass dies nicht gegen Verfas­sungsrecht verstößt.

Es bestehen hinreichende sachliche Gründe, die eine Ungleich­be­handlung rechtfertigen. Der Gesetzgeber verfügt bei aus Bundesmitteln zum sozialen Ausgleich gewährten Leistungen der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung über einen weiten Gestal­tungs­spielraum. Sein erklärtes Regelungsziel war es, den steuer­fi­nan­zierten Grund­ren­ten­zu­schlag als Maßnahme des sozialen Ausgleichs nur in Abhängigkeit von einem „Grund­ren­ten­bedarf“ zu gewähren. Dieser sollte nicht den Haushalten mit Einkommen zugutekommen, die seiner wirtschaftlich nicht bedürfen. Ausdrücklich nicht gewollt war eine Bedürf­tig­keits­prüfung, wie sie in den Grund­si­che­rungs­systemen üblich ist.

Eheleute unterliegen einer gesteigerten bürgerlich-rechtlichen Unter­halts­pflicht. Dagegen schulden die Partner einer nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft einander keinen gesetzlichen Unterhalt. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme, dass ein verheirateter Versicherter besser abgesichert ist als ein nicht­ver­hei­rateter Versicherter, eine sachliche Erwägung, die auf einer vernünftigen, jedenfalls vertretbaren Würdigung eines typischen Lebens­sach­verhalts beruht.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/mw)