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Nachbar klagt erfolgreich gegen Beleuchtung zwischen 22:00 und 06.00 Uhr
Ein Nachbar muss Lichtimmissionen von der Zufahrt eines anderen Nachbarn in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr nicht hinnehmen. Er kann nicht darauf verwiesen werden, Rollläden anzubringen, um die Lichtimmissionen abzuwehren.
