Der Kläger begehrt vom Bundespräsidenten Auskunft zu sämtlichen Begnadigungen in den Jahren 2004 bis 2021 durch Zurverfügungstellung einer Übersicht zu Einzelheiten dieser Entscheidungen, darunter auch die Namen der begnadigten Personen. Die Beklagte lehnte die Auskunftserteilung ab, weil der Bundespräsident bei der Ausübung seines Begnadigungsrechts nicht als Verwaltungsbehörde, sondern als Verfassungsorgan tätig werde.
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